Fahrerlaubnisklasse L und B
Mobilbagger und Radlader:
Zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t, wenn die Betriebsgeschwindigkeit > 25 km/h ist.
Bis 25 km/h darf das Gewicht auch größer 3,5 t sein.
Die Fahrerlaubnisklasse L wird mit der Fahrerlaubnisklasse B erteilt.
Tipp für den Ausbilder:
Sollte der Auszubildende erst das 16. Lebensjahr vollendet haben, darf er schon die Fahrerlaubnisklasse L erwerben.
Nach 18 theoretischen Doppelstunden und bestandener theoretischer Prüfung darf der Fahrer im öffentlichen Straßenverkehr den Radlader mit einer Geschwindigkeit bis 25 km/h ohne Gewichtsbegrenzung fahren. Eine praktische Ausbildung ist für die Fahrerlaubnisklasse L nicht vorgeschrieben. Ein halbes Jahr bevor der Fahrer 16 Jahre wird, darf mit der theoretischen Ausbildung schon begonnen werden. Die Fahrerlaubnisklasse L kostet mit Prüfung zwischen 300 und 400 Euro (ohne Sehtest, Gebühren für das Anfertigen des Führerscheines sowie Kosten für den Erste-Hilfe-Kurs).
Nur wer den Radlader auf der Baustelle sicher bedienen und verfahren kann, darf auch im Straßenverkehr fahren.
Die Ausnahmegenehmigung muss im Radlader mitgeführt werden. Bevor die Behörde die Ausnahmegenehmigung ausstellt, muss von der Betriebshaftpflicht- oder der Kfz-Haftpflichtversicherung der Versicherungsschutz bestätigt werden. Ohne diese Bestätigung stellt die Behörde keine Ausnahmegenehmigung für das Fahren mit dem Radlader im Straßenverkehr aus. Für den Einsatz des Radladers auf dem Betriebsgelände oder auf der Baustelle ist keine Ausnahmegenehmigung notwendig.
Hier muss der Fahrer eingewiesen werden: nach XVI. Zusätzliche Bestimmungen für den Betrieb von Erdbaumaschinen nach den Paragraphen § 79 Grundsätze bis § 87 Anschlagen, Transportieren und Begleiten der Last bei Baggern und Ladern im Hebezeugeinsatz der VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel.
Will der Fahrer diese Kübelpflanzen z. B. in die Fußgängerzone stellen, braucht er eine Genehmigung, da der Radlader eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h hat. Weiterhin ist das Gesichtsfeld mehr als geringfügig beeinträchtigt und die Entfernung von Mitte Lenkrad bis zur Vorderkante des Kübels beträgt mehr als 3,50 m.
Alle Anforderungen in der Genehmigung nach der Richtlinie für Schaufellader (§ 70 StVO) legen der Hersteller oder der Technische Überwachungsverein fest. Danach stellte die Behörde die Genehmigung mit den Auflagen aus. In diesem Beispiel muss mindestens eine Begleitperson an Kreuzungen und Straßeneinmündungen den Fahrer die erforderlichen Hinweise geben, damit er den Radlader sicher im Straßenverkehr fahren kann.
Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung und den Arbeitsschutzgesetz muss der Unternehmer prüfen, ob die erforderlichen Hinweise über § 8 Sprechzeichen oder § 9 Handzeichen nach der VSG 1.5 der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ausreichend sind. Dabei ist immer zu beachten, dass die Begleitperson 3,50 m vom Fahrer entfernt und das Gesichtsfeld durch die Kübelpflanze schon eingeschränkt ist. Die Beeinträchtigung des Sichtfeldes lässt auch einen Ausgleich durch Seitenblickspiegel zu. Dazu müssen die Anforderungen, die in der „Richtlinie zur Beurteilung des Sichtfelds selbstfahrender Arbeitsmaschinen“ erfüllt werden.
Hier verstößt der Fahrer gegen die Auflagen der Genehmigung für die Teilnahme im Straßenverkehr. Der Radlader ist mit einem Geschwindigkeitsschild von 20 km/h gekennzeichnet. Somit braucht der Radlader eine Genehmigung. Das Gesichtsfeld ist sehr stark behindert. Die Beleuchtungseinrichtungen sind teilweise für andere Verkehrsteilnehmer verdeckt und somit nicht zu erkennen. Der Radladerfahrer muss die Ladeanlage bei der Schaufel oder der Palettengabel nah über der Straße absenken. In der Auflage werden überwiegend max. 27 cm gefordert. Bei dieser Gabel ist dann die Entfernung Mitte Lenkrad bis Ende des Gabelzinkens größer 3,50 m. In der Gefährdungsbeurteilung muss dann überprüft werden, ob eine Begleitperson eingesetzt werden muss bzw. eine technische Einrichtung die Begleitperson ersetzen kann.
Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen sind verkehrsgefährdende Teile abzudecken (Dabei spielt es keine Rolle, ob sich an der Schneidkante der Radladerschaufel Zinken befinden.) Sie ist immer zu schützen. Das ist auch für die Sicherung der Gabelzinken zu berücksichtigen. Ist der Abstand Mitte Lenkrad bis Ende der Schaufel oder Ende der Gabelzinken größer 3,5 m, dann ist beidseitig jeweils durch rot-weiße retroreflektierende Schrägschraffierung zu kennzeichnen. Die Geschwindigkeitsschilder 20 km/h müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Radladers angebracht werden. Mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen.
Mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h muss der Radlader mit einem Kennzeichen ausgerüstet werden.
Für den Betriebshof und die Baustelle
Merkmal | Ja | Nein |
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1. Der Auszubildende ist 18 Jahre alt. | x | |
2. Er ist körperlich geeignet (siehe LSV Information "Arbeitsmedizinische Untersuchungen") | x | |
3. Die jährliche Unterweisung ist durchgeführt und dabei wurden die Praxisarbeiten im jährlichen Ablauf berücksichtigt. (Betriebsanweisung, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungshilfen stehen kostenlos im Internet unter http://www.svlfg.de/30-praevention/index.html) | x | |
4. Die Gebrauchsanweisung liegt im Radlader und alle Schutzeinrichtungen sind vorhanden. | x | |
5. Der Radlader hat noch eine gültige UVV-Prüfung (Sachkundeprüfung siehe Plakette). | x | |
Ist überall bei „Ja“ ein Haken, darf der Radlader eingesetzt werden, sonst ist der jeweilige Punkt zuerst zu beseitigen.
Ist der Auszubildende erst 16 Jahre alt, darf er ohne Ausbilder mit der Führerscheinklasse L den Radlader im Straßenverkehr fahren, aber auf der Baustelle muss bis zum 18. Lebensjahr eine fachkundige Person die Arbeitsabläufe beobachten und immer vor Beginn von neuen bzw. unbekannten Arbeitsabläufen ist noch einmal eine Kurzunterweisung durchzuführen. Im Straßenverkehr muss die Arbeitseinrichtung gesperrt werden. Die Fahrtrichtung ist vorgeschrieben und man muss „nur“ den Straßenverkehr beobachten. Auf der Baustelle muss der Bodenuntergrund berücksichtigt werden. Weiterhin sind die Abstände an Böschungen zu beachten. Die Arbeitseinrichtung wird für verschiedene Arbeitseinsätze mit den verschiedenen Anbaugeräten auch während des Fahrens benutzt. Deshalb ist wichtig, dass die fachkundige Begleitung bis zum 18. Lebensjahr sichergestellt ist.
Für den Straßenverkehr
Merkmal | Ja | Nein |
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1. Unter "Ja" ist ein Haken in der Kurzcheckliste für den Betriebshof und der Baustelle. | x | |
2. Der Fahrer hat die gültige Fahrerlaubnisklasse. | x | |
3. Im Fahrerhaus liegt die Genehmigung der Behörde. | x | |
4. Der Radlader hat alle Einrichtungen und Schutzausrüstungen, die in der Genehmigung aufgeführt sind. | x | |
5. Der Radlader fährt auf den festgelegten Straßen, die in der Genehmigung aufgeführt sind. | x | |
6. Warnweste, Warndreieck, Verbandskasten sind im Radlader. | x | |
7. Zweiter Unterlegkeil ist am Radlader befestigt. | x | |
Zur weiteren Information finden Sie hier die "Ausnahmen Empfehlung 5 Schaufellader als selbstfahrende Arbeitsmaschine" - PDF-Datei zum Download.
DLG e. V.
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