Ausbildungsförderwerk
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.
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Ausbildungsleitfaden

Tipps und Hilfen für GaLaBau-Betriebe - Details finden Sie im Berufsbildungsgesetz sowie in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner / zur Gärtnerin.

Berufsausbildungsvertrag

Vor Beginn einer Berufsausbildung muss zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag schriftlich niedergelegt werden.

Dieser ist in mindestens dreifacher Ausfertigung abzuschließen (je eine Ausfertigung für den Auszubildenden, den Ausbilder, die Zuständige Stelle - bei Minderjährigen zusätzlich der gesetzliche Vertreter). Die notwendigen Formulare sind bei den Zuständigen Stellen und zum Teil in den Geschäftsstellen der Landesverbände erhältlich.

Folgende Unterlagen sind bei der Zuständigen Stelle einzureichen:


  • Berufsausbildungsvertrag 
  • Zeugnis bzw. beglaubigte Kopie von der zuletzt besuchten Schule 
  • Lebenslauf 
  • Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung (nur bei Jugendlichen)

Zuständige Stellen

Zuständig für die Berufsausbildung und damit auch für die Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse sind die auf der folgenden Seite aufgeführten Zuständigen Stellen.
In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern existieren, werden von der jeweiligen Stelle sogenannte Zuständige Behörden mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut. Es handelt sich hierbei in den meisten Fällen um Regierungspräsidien.

Zuständige Stellen / Zuständige Behörden

Baden-Württemberg
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Referat 28, Bildung und Beratung
Kernerplatz 10 · 70182 Stuttgart
Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2922
poststelle@mlr.bwl.de · www.mlr.baden-wuerttemberg.de

Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Referat A 4,
Berufsbildung und Schulwesen in der Agrarwirtschaft
Ludwigstraße 2 · 80539 München
Telefon 089 2182-2374 · Telefax 089 2182-2732
poststelle@stmelf.bayern.de · www.stmelf.bayern.de

Berlin
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berufsbildung GRÜNE BERUFE, , II D 4
Oranienstraße 106 · 10969 Berlin
Telefon 030 9028-1388 · Telefax 030 9028-3184
kerstin.holle@senias.berlin.de
· www.berlin.de/sen/arbeit/ausbildung/berufsbildung-landwirtschaft/

Brandenburg
Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und
Flurneuordnung, Referat 46 – Zuständige Stelle für berufliche Bildung
Dorfstraße 1, Haus 5 · 14513 Teltow/OT Ruhlsdorf
Telefon 03328 436-200 · Telefax 03328 436-204
ramona.ruegen@lelf.brandenburg.de · www.lelf.brandenburg.de

Bremen
Landwirtschaftskammer Bremen
Johann-Neudörffer-Straße 2 · 28355 Bremen
Telefon 0421 5364-170 · Telefax 0421 5364-176
info@lwk-bremen.de · www.lwk-bremen.de

Hamburg
Landwirtschaftskammer Hamburg im Kompetenzund
Beratungszentrum für Gartenbau und Landwirtschaft
Brennerhof 121 · 22113 Hamburg
Telefon 040 78 12 91 -40 · Telefax 040 78 76 93
ausbildung@lwk-hamburg.de · www.lwk-hamburg.de

Hessen
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH)
Kölnische Straße 48–50 · 34117 Kassel
Telefon 0561 7299-249 · Telefax 0561 7299-304
andreas.schnell@llh.hessen.de · www.llh-hessen.de

Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern, Referat 360
Paulshöher Weg 1 · 19061 Schwerin
Telefon 0385 588-6361 · Telefax 0385 588-6024
k.peters@lu.mv-regierung.de · www.lu.mv-regierung.de

Niedersachsen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Geschäftsbereich Gartenbau, Fachbereich 5.4
Hogen Kamp 51 · 26160 Bad Zwischenahn-Rostrup
Telefon 04403 9796-42 · Telefax 04403 9796-61
berufsbildung.gartenbau@lwk-niedersachsen.de
www.lwk-niedersachsen.de

Nordrhein-Westfalen
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Nevinghoff 40 · 48147 Münster
Telefon 0251 2376-425 · Telefax 0251 2376-419
info@lwk.nrw.de · www.landwirtschaftskammer.de

Rheinland-Pfalz
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Haus der Landwirtschaft
Burgenlandstraße 7 · 55543 Bad Kreuznach
Telefon 0671 793-1102 · Telefax 0671 793-1199
hans-dieter.schaefer@lwk-rlp.de · www.lwk-rlp.de

Saarland
Landwirtschaftskammer für das Saarland
Dillinger Straße 67 · 66822 Lebach
Telefon 06881 · 928-269 Telefax 06881 928-213
helga.muenzmay@lwk-saarland.de · www.lwk-saarland.de

Sachsen
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
Referat 91 - Berufliche Bildung
Zur Wetterwarte 11 · 01109 Dresden
Telefon 0351 8928-3400 · Telefax 0351 8928-3099
henrik.fichtner@smul.sachsen.de · www.smul.sachsen.de/lfulg

Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft,
Ländliche Räume und Fischerei
Dessauer Straße 70 · 06118 Halle/Saale
Telefon 0345 514-0 · Telefax 0345 514-2663
petra.hunold@lvwa.sachsen-anhalt.de · www.lvwa.sachsen-anhalt.de

Schleswig-Holstein
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Gartenbauzentrum
Thiensen 16 · 25373 Ellerhoop
Telefon 04120 7068-100 · Telefax 04120 7068-101
gbz@lksh.de · www.lksh.de

Thüringen
Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL), Referat 310
Am Burgblick 23 - 07646 Stadtroda
Telefon 036428 511-630 · Telefax 036428 511-637
berufsbildung@tll.thueringen.de · www.tll.de

Jeder Berufsausbildungsvertrag muss vom Ausbildenden unverzüglich an die Zuständige Stelle geschickt werden, damit er in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen werden kann. Die Eintragung des Ausbildungsvertrages ist in manchen Ländern kostenpflichtig.

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert gemäß Ausbildungsverordnung grundsätzlich drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn eine Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt wurde. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens sechsjährige Berufstätigkeit nachweisen kann. Bei Umschülern beträgt sie nach Absprache mit dem Arbeitsamt in der Regel zwei Jahre.

Verkürzung der Ausbildungszeit

Die Zuständige Stelle hat im Einzelfall auf Antrag die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Die Gründe für eine Verkürzung liegen bereits vor Beginn der Ausbildung vor. Sie soll also gleich zu Beginn beantragt werden.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Vorzeitige Zulassungen erfordern einen entsprechend fortgeschrittenen Ausbildungsstand und einen erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungsnachweis in Betrieb, Berufsschule und Zwischenprüfung. Es ist erforderlich, dass der Bewerber bis zum Prüfungszeitpunkt an allen für die volle Ausbildungszeit vorgeschriebenen Maßnahmen teilgenommen hat. Die vorzeitige Zulassung ist höchstens bis sechs Monate vor Beendigung der Ausbildungszeit möglich. Grundsätzlich darf die betriebliche Ausbildungsdauer von 24 Monaten nicht unterschritten werden.

Probezeit

Jedes Berufsausbildungsverhältnis muss mit einer Probezeit beginnen. Diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Während der Probezeit darf das Ausbildungsverhältnis jeder Zeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, schriftlich gekündigt werden. Wird das Ausbildungsverhältnis gelöst und beginnt der Auszubildende in einem Ausbildungsbetrieb (gleicher Beruf) ein neues Ausbildungsverhältnis, so muss dieses wiederum mit einer Probezeit beginnen.

Vergütung

In den Ausbildungsverträgen sind die vereinbarten Vergütungen einzutragen. Werden die im Tarif Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau festgelegten Mindestvergütungen vereinbart, so sind diese ebenfalls einzutragen. 

Tägliche Ausbildungszeit

Diese richtet sich bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) nach dem Jugendschutzgesetz. Danach darf täglich nur acht Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden gearbeitet werden. Die Aufsicht über die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes obliegt dem Gewerbeaufsichtsamt. Bei Auszubildenden über 18 Jahren soll die regelmäßige Ausbildungszeit die tarifliche Arbeitszeit (zurzeit 39 Stunden) pro Woche nicht übersteigen. Eine darüber hinaus gehende Beschäftigung ist angemessen zu vergüten. Im Ausbildungsvertrag sind die regelmäßigen täglichen Arbeitszeiten einzutragen. Ein Hinweis auf das Jugendarbeitsschutzgesetz oder den Tarif reicht nicht.

Urlaub

Der Urlaubsanspruch für Auszubildende beträgt 30 Werktage. Ist ein Jugendlicher im letzten Ausbildungsjahr über den 30. Juni hinaus noch im Ausbildungsverhältnis, so hat er Anspruch auf vollen Jahresurlaub. Zur Vermeidung von Doppelansprüchen stellt der Ausbildungsbetrieb bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub aus.

Erziehungsurlaub

Wird von dem Auszubildenden Erziehungsurlaub beantragt, so wird dadurch die Ausbildung unterbrochen. Die Ausbildung verlängert sich um die Zeit des Erziehungsurlaubes.

Überbetriebliche Ausbildung

Zur Abschlussprüfung wird ein Auszubildender unter anderem nur zugelassen, wenn er an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Hierbei kommt es nicht auf die Neigung oder Fähigkeiten der Auszubildenden an, sondern auf die Ergänzung der betrieblichen Ausbildung.

Ärztliche Bescheinigung

Bei Jugendlichen ist gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz eine ärztliche Bescheinigung bei der Zuständigen Stelle einzureichen. Die Bescheinigung über eine Nachuntersuchung ist vor Beginn der Zwischenprüfung, spätestens ein Jahr nach Beginn der Ausbildung einzureichen.

Sozialversicherung

Der Beginn der Beschäftigung (Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses) ist innerhalb von zwei Wochen dem Träger der Krankenversicherung zu melden. Hier sei auf die berufsständische Krankenkasse hingewiesen.

Gärtnerkrankenkasse, Hauptverwaltung
Hauptverwaltung
Danziger Straße 15
20099 Hamburg

Berufsschule

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.

Zwischenprüfung

Zweck

Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. 

Anmeldung

Die Zuständige Stelle fordert den Auszubildenden rechtzeitig zur Teilnahme an der Zwischenprüfung auf. Gleichzeitig werden der Ausbildungsbetrieb und gegebenenfalls der Ausbilder verständigt.

Prüfung

Die Kenntnisse werden schriftlich, die Fertigkeiten durch praktische Arbeiten geprüft. Die Bewertung erfolgt mittels eines Bewertungsbogens. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese erhalten der Auszubildende (ggf. dessen gesetzlicher Vertreter), der Ausbildungsbetrieb sowie die Berufsschule.

Abschlussprüfung

Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen fest. Diese Termine werden dem Auszubildenden mitgeteilt - mit der Aufforderung, sich zur Abschlussprüfung anzumelden. Darüber hinaus werden die Termine in der Berufsschule und in der Presse veröffentlicht.

Zulassungsvoraussetzungen

Zugelassen zur Abschlussprüfung wird:

  • wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet
  • wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen:

  • wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
    1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
    2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
    3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

Zulassung in besonderen Fällen:

  • Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
  • Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
  • Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Verlängerung

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Weiterbeschäftigung nach der Abschlussprüfung

Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ende des Berufsausbildungsvertrages. Erfolgt jedoch die Abschlussprüfung vor Vertragsende, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Tage der bestandenen Abschlussprüfung. Eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung besteht nicht. Erfolgt eine Weiterbeschäftigung ohne vertragliche Vereinbarung, so ist zwangsläufig ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Soll der Gehilfe nach der Abschlussprüfung noch eine bestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden, so wird der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages empfohlen. Wird für den Gehilfen keine Beschäftigung nach der Ausbildung angestrebt, so sollte dieses vor der Prüfung dem angehenden Gehilfen schriftlich mitgeteilt werden.

Arbeitszeugnis

Die Ausbildungsstätte hat dem Auszubildenden unabhängig von dem Prüfungszeugnis bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Dies muss Angaben enthalten über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

Ausbildungsplan

Die Berufsausbildung muss planmäßig, zeitlich und sachlich so betrieben werden, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Dieses setzt einen betrieblichen Ausbildungsplan voraus, der sich am Rahmenlehrplan der Ausbildungsverordnung orientieren muss.

Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Checkliste für die Umschulung in Ausbildungsbetrieben

A. Vorbemerkungen

Für viele GaLaBau-Betriebe ist die Beschäftigung eines oder mehrerer Umschüler mit Schwierigkeiten behaftet, da über den Umgang mit der Arbeitsverwaltung und über die Behandlung von Umschülern im Betrieb kaum Kenntnisse vorhanden sind. Aus diesem Grunde gibt der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau eine Checkliste an die Ausbildungsbetriebe, nach der bei der Einstellung von Umschülern verfahren werden sollte. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Ausbildungsbetrieb Auszubildende oder Umschüler einstellt, muss folgender Grundsatz gelten: Umschulung darf Ausbildung nicht verdrängen. Im Zweifelsfall sollte also lieber ein Auszubildender als ein Umschüler eingestellt werden.

Die Vorteile der betrieblichen Umschulung liegen allerdings darin, dass Umschulung in den meisten Fällen Erwachsenenbildung bedeutet und die Umschüler häufig motivierter an die Arbeit herangehen als Auszubildende. Umschüler, die ihre Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner bestanden haben, bleiben eher im Umschulungsbetrieb als Auszubildende, die oft nach ihrer Ausbildung den Betrieb wechseln oder studieren wollen. Zu beachten ist aber generell:

Die Kosten eines Umschülers werden vom Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau nicht übernommen. Nach den Bestimmungen des Tarifvertrages Berufsbildung, auf dem das AuGaLa beruht, werden Erstattungszahlungen nur für reguläre Auszubildende geleistet. Viele Kosten der Umschulung werden jedoch von der Arbeitsverwaltung getragen. Sofern sich also ein Ausbildungsbetrieb für die Aufnahme eines Umschülers entscheidet, sollte die folgende Checkliste beachtet werden:

B. Checkliste

  • Zunächst muss sich der Betrieb an das für ihn zuständige Arbeitsamt wenden. Hier ist es hilfreich, für alle zukünftigen Gespräche denselben Sachbearbeiter als Ansprechpartner zu haben.
  • Dann sind die Konditionen zu klären, nach denen das Arbeitsamt Umschüler in Betriebe vermittelt. Hier sollte man sich die jüngste Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit für die Fortbildung und Umschulung (Merkblatt 6, Berufliche Fortbildung und Umschulung) aushändigen lassen und diese aufmerksam studieren. 
  • Mit dem zuständigen Arbeitsberater muss sodann geklärt werden, welche Kosten der Umschulung von der Arbeitsverwaltung getragen werden und welche Kosten auf den Betrieb entfallen. Dies steht auch in der entsprechenden Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit un der dem Sachbearbeiter bekannten Durchführungsanweisung. Wichtige Punkte (Stand Juni 1996) sind hierbei die: 

    Umschulungsvergütung 
    Grundsätzlich hat der Umschulungsbetrieb die tarifliche oder ortsübliche Ausbildungsvergütung als Umschulungsvergütung zu zahlen. Bei Vorliegen der persönlichen Vorraussetzungen des Umschülers kann ein Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt an den Umschüler bezahlt werden, wobei die Umschulungsvergütung auf das Unterhaltsgeld angerechnet wird. 

    Ärztliche Untersuchungen 
    Ärztliche Untersuchungen sind für erwachsene Umschüler im Garten-, Landschaftsbau nicht vorgeschrieben. Die dadurch anfallenden Kosten werden deshalb nicht übernommen. In Zweifelsfällen kann das Arbeitsamt eine amtsärztliche Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung veranlassen. 

    Berichtshefte, Lehrbücher und sonstige Lehrmaterialien 
    Im Rahmen betrieblicher Umschulung werden die Kosten vom Arbeitsamt derzeit nicht gesondert erstattet. Es wird gegenwärtig geprüft, ob eine andere Regelung getroffen werden sollte. In diesem Fall würden die Weisungen demnächst entsprechend angepasst. 

    Fahrtkosten 
    Die Fahrten zur Berufsschule, zum Betrieb und zu den vorgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungen können vom Arbeitsamt pauschal erstattet werden. 

    Überbetriebliche Ausbildung 
    Die Kosten für die überbetriebliche Ausbildung können ebenfalls vom Arbeitsamt erstattet werden, soweit sie vom Berufsbildungsausschuss der Zuständigen Stelle für die Berufsbildung vorgeschrieben sind. 

    sonstige Lehrveranstaltungen, z. B. Exkursionen 
    Diese Kosten werden nicht vom Arbeitsamt erstattet. 

    Gebühren für Zwischen- und Abschlussprüfungen 
    Kosten für die gesetzlich geregelten Prüfungen können bis zu einer bestimmten Höhe vom Arbeitsamt übernommen werden. 

    Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung 
    Kosten für die notwendige Arbeitskleidung sind vom Arbeitsamt erstattungsfähig; Kosten für Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung können dagegen nicht übernommen werden. Deshalb muss der Umschulungsbetrieb diese Dinge zur Verfügung stellen. 
  • Der Umschulungsvertrag sollte sich an dem Ausbildungsvertrag orientieren und ebenso die Rechte und Pflichten des Umschülers festlegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Umschulungszeit im Rahmen der Erwachsenenbildung nur 24 Monate dauert. Wegen fehlender finanzieller Mittel reduzieren die Arbeitsämter immer häufiger die Umschulungszeit auf 18 Monate. Hier sollte der Umschulungsbetrieb unbedingt auf einer 24-monatigen Umschulungszeit bestehen, da sonst die in der Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Lehrinhalte nicht vermittelt werden können. Im Umschulungsvertrag muss eine 24-monatige Umschulungszeit festgeschrieben werden.
  • Mit der Arbeitsverwaltung ist zu klären, dass alle die Umschulung betreffenden Zuschüsse der Arbeitsverwaltung - außer den dem Lebensunterhalt des Umschülers zugedachten Zahlungen - direkt mit dem Ausbildungsbetrieb abgerechnet werden. Hierzu muss der Umschüler gegebenenfalls eine Abtretungserklärung gegenüber der Arbeitsverwaltung abgegeben. Hieraus folgt, dass der Ausbildungsbetrieb dem Arbeitsamt direkt Rechnungen für vom Arbeitsamt zu tragende Leistungen ausstellen oder weitergeben kann (zum Beispiel für Kosten der betrieblichen Ausbildung).
  • Da die Umschulungsinhalte identisch mit den Ausbildungsinhalten einer zweijährigen Berufsausbildung sind, empfiehlt es sich, auch für den Umschüler einen zweijährigen Ausbildungsplan zu erstellen.
  • Jede auftretende Unstimmigkeit zwischen dem Umschulungsbetrieb und dem Umschüler sollte umgehend mit dem zuständigen Berater des Arbeitsamtes besprochen werden.

    Weiterhin zu beachten:
  • Die Förderungsbestimmungen der Bundesanstalt für Arbeit sind sogenannte "Kann-Bestimmungen". Auf die Förderung durch die Arbeitsverwaltung besteht kein Rechtsanspruch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. Das heißt, die Bundesanstalt kann bestimmte Förderungsmaßnahmen durch Durchführungsanweisung kürzen oder ganz streichen.

    Die jeweils aktuellste Durchführungsanweisung gilt jedoch grundsätzlich für alle Arbeitsämter gleichermaßen und ist dort einklagbar. Veranlassen Sie den Sachbearbeiter auf dem Arbeitsamt, sich beim zuständigen Landesarbeitsamt, besser noch direkt bei der Bundesanstalt für Arbeit, nach der jüngsten Durchführungsanweisung zur Anordnung der Bundesanstalt zu erkundigen. Diese (internen) Durchführungsanweisungen werden den Sachbearbeitern erfahrungsgemäß erst mit hoher zeitlicher Verschiebung bekannt.

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Ausbildung & Beruf

Umfassende Informationen bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung: "Ausbildung & Beruf - Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung".

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Tel.: 02224 7707-0
Fax: 02224 7707-77