Überbetriebliche Ausbildung
Die Überbetriebliche Ausbildung (ÜA) ist als Teil der betrieblichen Ausbildung in der Berufsausbildung fest verankert. Mit der Ausbildung muss die berufliche Handlungsfähigkeit (Berufsfähigkeit) geschaffen werden. Deshalb ist der Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet, dem Auszubildenden alle in der Verordnung niedergelegten Inhalte zu vermitteln.
Ausbildungsbetriebe können jedoch häufig bestimmte Qualifikationen nur bedingt oder gar nicht ausbilden. Begründet z. B. durch widrige Witterungsbedingungen oder die jeweilige Wettbewerbssituation. Diese Inhalte müssen u. a. in der ÜA nachgeholt werden. Die ÜA ist aber kein „Ausbildungsersatz“, insbesondere soll sie nicht für Ausbildungsinhalte einspringen, die originäre Aufgabe des Ausbildungsbetriebes sind.
Damit die Aufwendungen für die Betriebe möglichst gering sind, übernimmt das AuGaLa die von ihm genehmigten Kosten der ÜA. Dazu gehören Lehrgangsgebühren, Kosten für Übernachtungen und Verpflegung, Sachkosten und die Reisekosten der Auszubildenden. Die Abrechnung mit den überbetrieblichen Ausbildungsstätten erfolgt direkt über das AuGaLa – damit verringert sich auch der Verwaltungsaufwand.
Beispiele für die überbetriebliche Ausbildung:
- Vermessungsarbeiten
- Verwendung von Pflanzen
- Körperschonende Arbeitsweisen
- Natursteinarbeiten